Verwaltung des internen Informationskanals
EINFÜHRUNG
Die Zusammenarbeit aller Mitglieder der Organisation ist für die Wirksamkeit der Normen und ihrer Einhaltung unerlässlich. Diese Zusammenarbeit zeigt sich nicht nur in der ordnungsgemäßen persönlichen Erfüllung der Verpflichtungen, die jedem einzelnen zukommen, sondern erstreckt sich auch auf das kollektive Engagement für den reibungslosen Ablauf interner Prozesse.
Aus diesem Grund regelt dieses Verfahren die Funktionsweise eines internen Informationskanals, über den Mitarbeiter und Mitarbeiter von MARSET dem für das Personal Verantwortlichen Unregelmäßigkeiten von größerer oder geringerer Schwere mitteilen können, insbesondere wenn solche Unregelmäßigkeiten ein Risiko für die Begehung von Straftaten darstellen.
Bei der Ausarbeitung dieses Verfahrens wurden die Bestimmungen des Gesetzes 2/2023 vom 20. Februar berücksichtigt, das die Regelungen zum Schutz von Personen, die über Rechtsverstöße und Korruption informieren, in das nationale Recht aufnimmt und auf die Verpflichtung des spanischen Gesetzgebers zurückgeht, die RICHTLINIE (EU) 2019/1937 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2019 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umzusetzen.
1. MATERIALANWENDUNGSBEREICH
Dieses Dokument hat zum Ziel, das interne Informationssystem für das Management, die Untersuchung und die Reaktion auf jede Mitteilung des Informanten in Bezug auf:
• Handlungen oder Unterlassungen, die straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlich relevant sein können. In jedem Fall werden alle straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Handlungen oder Unterlassungen verstanden, die zu wirtschaftlichen Schäden für die öffentlichen Finanzen und die Sozialversicherung führen.
• Handlungen oder Unterlassungen, die gegen interne Verfahren oder Vorschriften von MARSET im Zusammenhang mit der ethischen Ausübung beruflicher Funktionen verstoßen.
• Handlungen oder Unterlassungen, die Verstöße gegen das Recht der Europäischen Union darstellen können, unter Berücksichtigung der im Artikel 2.1 a) des Gesetzes 2/2023 festgelegten Besonderheiten.
Diesen materiellen Anwendungsbereich kann man als „normativen Rahmen“ abkürzen.
2. PERSÖNLICHER ANWENDUNGSBEREICH
In diesem Verfahren eingeschlossene Einheiten:
• MARSET ILUMINACIÓN, S.A.
Nachfolgend als MARSET bezeichnet.
Dieses Verfahren gilt für:
• Personen, die als Arbeitnehmer gelten.
• Selbstständige, die mit MARSET in Beziehung stehen.
• Aktionäre, Teilhaber und Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Überwachungsorgan angehören, einschließlich nicht leitender Mitglieder;
• Jede Person, die für oder unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Lieferanten arbeitet, die mit MARSET in Beziehung stehen.
3. MITTEL ZUR MITTEILUNG VON INFORMATIONEN
Die Mitteilung jeder Anfrage oder Information muss erfolgen, wenn sie über einen physischen Briefkasten für Beschwerden eingereicht wird.
Es kann auch ein persönliches Treffen mit dem für die Bearbeitung der Informationen zuständigen Personal vereinbart werden, über eine der genannten Kommunikationsmethoden.
In Zukunft werden diese Informationswege gemeinsam als interner Informationskanal bezeichnet.
Die Vertraulichkeit muss gewährleistet sein, wenn die Mitteilung über Beschwerdewege erfolgt, die nicht festgelegt sind, oder an Personalmitglieder, die nicht für ihre Bearbeitung verantwortlich sind. Der Empfänger ist verpflichtet, sie sofort an den Verantwortlichen des Systems weiterzuleiten.
4. FIGUREN ODER ELEMENTE, DIE DEN INTERNEN INFORMATIONSKANAL VERWALTEN
Systemverantwortlicher: Verantwortlich für das Management des internen Informationskanals der Organisation sowie für die sorgfältige Abwicklung der Bestimmungen dieses Verfahrens.
Wenn sich der Systemverantwortliche für ein Kollegialorgan entscheidet, muss dieses einem seiner Mitglieder die Befugnisse zur Verwaltung des internen Informationssystems und zur Bearbeitung von Untersuchungsverfahren übertragen.
Informant: Person, die über ein Risiko oder einen Verstoß gegen die Bestimmungen des normativen Rahmens von MARSET und die gesetzlichen Bestimmungen informiert.
Betroffene Person: Mitarbeiter oder Mitarbeiterin, der bzw. die gemäß diesem Verfahren die Begehung von einem oder mehreren Verstößen gegen die Bestimmungen des normativen Rahmens von MARSET oder der gesetzlichen Bestimmungen vorgeworfen wird.
5. AUFGABEN DES SYSTEMVERANTWORTLICHEN
Die Person, die für die Bearbeitung von Informationen oder Anfragen zuständig ist, ist der Systemverantwortliche für interne Informationen und hat folgende Verantwortlichkeiten:
1. Die Aufgaben unabhängig und autonom gegenüber den anderen Organen von MARSET zu erfüllen, ohne Anweisungen jeglicher Art entgegenzunehmen.
2. Zusammen mit dem Datenschutzbeauftragten (DSB) oder einer gleichwertigen Figur die Einhaltung der nationalen und europäischen Datenschutzbestimmungen für alle am System beteiligten Personen sicherzustellen.
3. Das reibungslose Funktionieren des internen Informationskanals gemäß den Bestimmungen dieses Verfahrens oder der gesetzlichen Bestimmungen zu gewährleisten.
4. Die Vertraulichkeit aller an einer Kommunikation oder Untersuchung beteiligten Personen zu gewährleisten.
5. Einen direkten Kontakt zum Informanten (bidirektional) aufrechterhalten.
6. Den Informanten über den Stand seiner Information und deren Lösung informieren.
7. Mindestens einmal jährlich einen Aktivitätsbericht des internen Informationskanals vorlegen.
Der Systemverantwortliche ist sich bewusst, dass die Verletzung seiner Pflichten zur Vertraulichkeit und Anonymität während der Ausführung der in diesem Dokument enthaltenen Aufgaben eine sehr schwere Verletzung des Gesetzes 2/2023 vom 20. Februar über den Schutz von Personen, die über Rechtsverstöße und Korruption informieren, und des europäischen Rechts darstellt.
Es handelt sich dabei um Pflichtverletzungen, die strafrechtliche, zivilrechtliche oder disziplinarische Konsequenzen haben können.
6. INFORMATIONSVERPFLICHTUNG
Alle im Abschnitt 3 von MARSET beschriebenen Personen müssen sicherstellen, dass die Bestimmungen des normativen Rahmens eingehalten werden. Daher ist es ihre Pflicht, jegliche Risiken oder Verstöße gegen den normativen Rahmen oder gegen interne MARSET-Richtlinien zur Verhinderung von Straftaten zu melden.
7. DOKUMENTENBEWAHRUNG
Die Daten der Person, die die Meldung einreicht, sowie der in der Meldung genannten Mitarbeiter und Dritter müssen im Informationseingangssystem nur so lange aufbewahrt werden, wie es erforderlich ist, um zu entscheiden, ob eine Untersuchung der gemeldeten Vorfälle eingeleitet werden soll.
Auf jeden Fall sollte nach Ablauf von drei Monaten seit der Eingabe der Daten deren Löschung aus dem Informationssystem erfolgen. Informationen, denen nicht nachgegangen wurde, dürfen nur in anonymisierter Form gespeichert werden.
8. INFORMATIONSVERARBEITUNGSPROZEDUR
8.1 Vorläufige Analyse der erhaltenen Informationen
Wenn Informationen über den internen Informationskanal eingehen, wird der Verantwortliche des Informationssystems prüfen, ob die Informationen die folgenden Elemente enthalten:
1. Identifikation des Informanten und Kontaktdaten (nicht anwendbar, wenn die Meldung anonym ist).
2. Klare und vollständige Angabe der vermuteten Tatsachen, einschließlich:
• Mögliche beteiligte Personen.
• Art der Nichteinhaltung.
• Detaillierte Beschreibung der Fakten oder potenziell unregelmäßigen Handlungen.
• Ungefähres Datum des Vorfalls.
• Respektvolle Formulierung ohne offensichtliche Anzeichen von Böswilligkeit.
Falls vorhanden, Bereitstellung von Beweisen, Dokumenten oder Zeugen zu den gemeldeten Vorfällen.
8.2 Zulassung zur Bearbeitung
Nach Erhalt der Informationen entscheidet der Verantwortliche des internen Informationssystems, ob die Informationen zur Bearbeitung zugelassen werden oder nicht.
Alle Meldungen werden abgelehnt, die:
1. Nicht ausreichende Anhaltspunkte für Glaubwürdigkeit aufweisen.
2. Eine Handlung melden, die keine Verletzung des normativen Rahmens darstellt.
3. Offensichtlich unbegründet ist oder vernünftige Anzeichen dafür vorliegen, dass sie durch eine Straftat erlangt wurde.
4. Keine neuen und bedeutenden Informationen über Verstöße im Vergleich zu einer früheren Meldung enthält, für die bereits entsprechende Verfahren abgeschlossen wurden, es sei denn, es liegen neue Tatsachen oder rechtliche Umstände vor, die eine andere Vorgehensweise rechtfertigen.
5. Ausdrücklich in den internen Vorschriften der Organisation für die Verwaltung durch ein anderes Organ von MARSET oder durch einen anderen Kommunikationskanal vorgesehen ist.
8.3 Registrierung der Informationen
8.3.1 Allgemeine Kriterien
Nach Zulassung zur Bearbeitung wird der Verantwortliche des internen Informationssystems die Aktenregistrierung vornehmen.
Diese Registrierung darf nur vom Verantwortlichen des internen Informationssystems vorgenommen werden, sei es in physischer oder digitaler Form, unter Anwendung der Sicherheitsmaßnahmen für besondere Kategorien von Daten (Verordnung EU 679/2016). Der Zugriff auf die Informationen erfolgt nur durch den Verantwortlichen des Systems und diejenigen, die es direkt verwalten, den Personalverantwortlichen oder das ordnungsgemäß bestimmte zuständige Organ, nur wenn Disziplinarmaßnahmen gegen einen Mitarbeiter ergriffen werden könnten, den Rechtsdienstleiter von MARSET oder die Organisation, wenn rechtliche Maßnahmen in Bezug auf die in der Meldung beschriebenen Fakten erforderlich sind, die beauftragten Datenverarbeiter, die gegebenenfalls ernannt werden, und der Datenschutzbeauftragte (Artikel 32, Gesetz 2/2023 vom 20. Februar, zur Regelung des Schutzes von Personen, die Verstöße gegen Rechtsvorschriften melden, und zur Bekämpfung von Korruption).
Darüber hinaus werden diejenigen, die über den INTERNEN INFORMATIONSKANAL Informationen übermitteln, klar und leicht zugänglich über externe Informationskanäle bei den zuständigen Behörden und gegebenenfalls bei Einrichtungen, Organen oder Organen der Europäischen Union informiert.
Gleichzeitig wird ihnen auch ausdrücklich mitgeteilt, dass ihre Identität in jedem Fall vertraulich bleibt und nicht an die Personen weitergegeben wird, auf die sich die gemeldeten Fakten beziehen, noch an Dritte.
8.3.2 Persönliches Treffen
Wenn eine Person ein persönliches Treffen anfordert und diese Methode zur Meldung verwendet, können, vorbehaltlich der Zustimmung des Informanten und innerhalb einer Frist von höchstens sieben Tagen, vollständige und genaue Aufzeichnungen des Treffens in einem dauerhaften und zugänglichen Format aufbewahrt werden. Das Treffen kann auf eine der folgenden Arten dokumentiert werden:
• Durch eine Aufnahme des Gesprächs in einem dauerhaften und zugänglichen Format,
• oder durch ein detailliertes Protokoll des Treffens, das vom für die Informationen verantwortlichen Personal erstellt wurde.
Unbeschadet der Rechte, die gemäß den Datenschutzbestimmungen bestehen, wird dem Informanten die Möglichkeit geboten, die Transkription des Gesprächs zu überprüfen, zu berichtigen und durch seine Unterschrift zu akzeptieren.
8.4 Empfangsbestätigung und Anfrage zur Erweiterung
Innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt der Informationen sendet der Verantwortliche des internen Informationssystems dem Informanten eine Empfangsbestätigung, sofern dies möglich ist, es sei denn, dies gefährdet die Vertraulichkeit der Meldung oder des Informanten.
Falls die Informationen nicht einige der in Abschnitt 9.2 vorgesehenen Elemente enthalten, kann der Verantwortliche des internen Informationssystems dem Informanten mitteilen, dass er die notwendigen Aspekte vervollständigen oder formelle Mängel beheben kann.
In jedem Fall wird vom Informanten keine Identifikation verlangt, und anonyme Informationen werden bearbeitet.
8.5 Zusammenfassung von Informationen
Wenn es Verfahren für Informationen zu denselben Vorfällen gibt, werden diese in einer einzigen Akte zusammengefasst. Wenn es Verfahren für Informationen zu denselben Vorfällen vor verschiedenen Organen innerhalb der Verwaltung gibt, ist das zuständige Organ, das gemäß den Vorschriften die Zuständigkeiten für die gemeldeten Fakten übernommen hat, zuständig.
8.6 Untersuchungsphase
Während des gesamten Untersuchungsprozesses wird das Recht auf die Unschuldsvermutung und die Ehre der betroffenen Personen respektiert.
Die Zulassung zur Bearbeitung der Informationen führt zur Eröffnung einer Akte (mit eindeutiger Identifikationsnummer), und damit beginnt die Untersuchungsphase, die von einem Sachbearbeiter geleitet wird.
Während der Untersuchung hat der Verantwortliche die Befugnisse zur Verwaltung und Bearbeitung der Akten und kann alle Maßnahmen ergreifen, die er für die Klärung der gemeldeten Fakten für notwendig hält. Beispielsweise die Überprüfung von Dokumenten oder Aufzeichnungen, die Analyse von Prozessen und Verfahren, die Durchführung von Interviews usw. Dabei ist immer eine unerlässliche Maßnahme die Überprüfung der vom Informanten vorgelegten Beweise.
Alle Mitarbeiter von MARSET müssen mit dem Verantwortlichen zusammenarbeiten, indem sie das tun, was von ihnen verlangt wird.
Die Informationen müssen unverzüglich an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werden, wenn die Vorfälle möglicherweise Anzeichen für eine Straftat sind. Im Falle von Vorfällen, die die finanziellen Interessen der Europäischen Union betreffen, wird dies an die Europäische Staatsanwaltschaft weitergeleitet.
Nachdem alle Informationen und Beweise gesammelt wurden, wird der betroffenen Person die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellungnahmen abzugeben, um ihr Recht auf Verteidigung jederzeit auszuüben.
Dieses Verfahren beendet die Untersuchungsphase, sei es durch Vollendung oder durch Ablauf der Frist.
8.7 Unvereinbarkeiten
Wenn sich die Informationen gegen den Verantwortlichen des Systems oder gegebenenfalls gegen ein Mitglied des Kollegialorgans richten, wird dieser sich von der Bearbeitung dieser Informationen zurückhalten, und eine andere Person innerhalb des Organs oder eine ausdrücklich vom Verwaltungsorgan von MARSET bestimmte Person wird mit der Instruktion des Verfahrens betraut. Ebenso wird der Verantwortliche automatisch disqualifiziert, an diesem speziellen Verfahren teilzunehmen, wenn der Informant oder die betroffene Person eine Verwandtschaftsbeziehung (durch Blutsverwandtschaft oder durch Heirat), eine Freundschaft oder Feindschaft hat oder demselben Departement oder derselben Abteilung angehört wie der Verantwortliche. In diesem Fall wird das Kollegialorgan oder das Verwaltungsorgan von MARSET vorübergehend einen neuen Verantwortlichen für die Bearbeitung und Verwaltung des Verfahrens benennen.
Die Unvereinbarkeit des Verantwortlichen für die Teilnahme an einem Verfahren kann von ihm selbst oder von einer der Parteien, die am Prozess beteiligt sind, geltend gemacht werden.
8.8 Beschluss und Anwendung disziplinarischer Maßnahmen
Die Entscheidung kann zwei Arten haben:
• Archivierung: Wenn nicht genügend Beweise vorliegen oder wenn nach der Untersuchung der Verstoß nicht nachgewiesen werden konnte.
• Vorschlag zur Ergreifung von Maßnahmen, falls festgestellt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder ein Verstoß begangen wurde. Ein solcher Vorschlag zur Ergreifung von Maßnahmen wird dem zuständigen Organ mit Disziplinargewalt vorgelegt und muss enthalten:
Identifizierung der beteiligten Personen;
Natur der Unregelmäßigkeit oder des Verstoßes;
Liste der relevanten Tatsachen oder Entdeckungen;
Schlussfolgerungen oder Bewertung der Tatsachen;
Vorschlag von disziplinarischen Maßnahmen.
In diesen Fällen könnte auch die Mitteilung an die zuständigen Behörden über die stattgefundenen Vorfälle in Abhängigkeit von der Schwere oder rechtlichen Bedeutung dieser Vorfälle vorgesehen sein.
8.9 Verbot von Repressalien
Gemäß geltendem Recht wird in diesem Verfahren ausdrücklich das Verbot von Repressalien gegen Informanten aufgrund ihrer Meldung aufgenommen, einschließlich der Drohung von Repressalien und Versuchen von Repressalien, insbesondere in Form von:
• Suspendierung, Entlassung, Absetzung oder ähnlichen Maßnahmen;
• Degradierung oder Verweigerung von Beförderungen;
• Änderung des Arbeitsplatzes, Änderung des Arbeitsortes, Lohnkürzung oder Änderung der Arbeitszeit;
• Verweigerung von Schulungen;
• Negative Bewertung oder Referenzen in Bezug auf ihre Arbeitsleistung;
• Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, Rügen oder anderen Sanktionen, einschließlich Geldstrafen;
• Einschüchterung, Bedrohung, Belästigung oder soziale Ächtung;
• Diskriminierung oder ungerechte oder ungünstige Behandlung;
• Keine Umwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Vertrag, wenn der Arbeitnehmer berechtigte Erwartungen hatte, dass ihm eine unbefristete Anstellung angeboten wird;
• Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;
• Schäden, einschließlich Rufschädigung, insbesondere in sozialen Medien, oder wirtschaftliche Verluste, einschließlich Geschäfts- und Einkommensverluste;
• Aufnahme in schwarze Listen aufgrund einer sektoralen, informellen oder formellen Vereinbarung, die möglicherweise bedeutet, dass die Person in Zukunft keine Arbeit in diesem Sektor finden wird;
• Vorzeitige Kündigung oder Aufhebung von Verträgen für Waren oder Dienstleistungen;
• Verweigerung oder Aufhebung einer Lizenz oder Erlaubnis;
• Medizinische oder psychiatrische Referenzen.
8.10 Frist für die Lösung
Die maximale Frist für die Beantwortung der Untersuchungsmaßnahmen darf drei Monate ab dem Erhalt der Meldung nicht überschreiten, es sei denn, es handelt sich um Fälle von besonderer Komplexität, die eine Verlängerung der Frist rechtfertigen. In diesem Fall kann die Frist um höchstens weitere drei Monate verlängert werden.
8.11 Mitteilung der Entscheidung
Nach Abschluss der Untersuchung erhalten sowohl der Informant als auch die betroffene Person eine Mitteilung über den Sinn der Entscheidung (sofern der Informant anonym und nicht zu ermitteln ist).
8.12 Schutz personenbezogener Daten
Die über den internen Informationskanal übermittelten Daten werden von MARSET zur Verwaltung der erhaltenen Meldung im internen Informationskanal sowie zur Durchführung aller erforderlichen Untersuchungen zur Feststellung des Verstoßes behandelt. Der Zugriff auf die Informationen erfolgt gemäß diesem Verfahren und den geltenden Datenschutzbestimmungen.
MARSET verpflichtet sich, die über den internen Informationskanal erhaltenen personenbezogenen Daten jederzeit absolut vertraulich und gemäß den in diesem Verfahren vorgesehenen Zwecken zu behandeln. Dabei werden die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten und deren Veränderung, Verlust, Verarbeitung oder unbefugten Zugriff zu verhindern, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art der gespeicherten Daten und der damit verbundenen Risiken und unter Einhaltung der geltenden Gesetzgebung zum Schutz personenbezogener Daten.
Personenbezogene Daten, die nicht für die Kenntnis und Untersuchung von Aktionen oder Unterlassungen erforderlich sind, werden sofort gelöscht. Ebenso werden alle personenbezogenen Daten gelöscht, die möglicherweise mitgeteilt wurden und sich auf Verhaltensweisen beziehen, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Wenn die erhaltenen Informationen personenbezogene Daten aus den speziellen Kategorien enthalten, werden diese unverzüglich gelöscht, ohne dass sie erfasst und verarbeitet werden. (Artikel 32 des Gesetzes 2/2023 vom 20. Februar).
Auch Informationen, die nicht wahr sind, werden gelöscht, sobald dies bekannt wird, es sei denn, die mangelnde Wahrhaftigkeit stellt eine strafbare Handlung dar. In diesem Fall werden die Informationen für die Dauer des Gerichtsverfahrens aufbewahrt.
Die Identität des Informanten wird ohne seine ausdrückliche Zustimmung nicht an Personen weitergegeben, die nicht autorisierte Mitglieder des befugten Personals für den Empfang oder die Verfolgung von Informationen sind.
Abweichend vom vorstehenden Absatz darf die Identität des Informanten nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen einer von den nationalen Behörden durchgeführten Untersuchung oder eines Gerichtsverfahrens, insbesondere zur Wahrung der Verteidigungsrechte der betreffenden Person, nach den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich und verhältnismäßig ist. Der Informant ist vor der Offenlegung seiner Identität zu benachrichtigen, es sei denn, die Offenlegung könnte die Ermittlungen oder das Gerichtsverfahren gefährden.
Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten aus Gründen eines wesentlichen öffentlichen Interesses, die in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen müssen, muss im Wesentlichen das Recht auf Datenschutz wahren und angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Interessen und Grundrechte der betroffenen Person vorsehen, wie in Art. 9.2 g) der Datenschutzverordnung (EU) 2016/679 vorgesehen.
In jedem Fall verwendet der Verantwortliche für das Interne Informationssystem in jedem Datenerhebungsformular die gesetzlich vorgeschriebenen Legenden, um die betroffenen Personen eindeutig über die Zwecke, die Verarbeitung und andere Aspekte in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten zu informieren, wie dies in den geltenden Vorschriften vorgesehen ist.
Personen, die eine Mitteilung über den internen Informationskanal machen, müssen garantieren, dass die übermittelten personenbezogenen Daten wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sind.
9. KOMMUNIKATION UND VERBREITUNG DES VERFAHRENS
MARSET wird dieses Verfahren an die Profile der Organisation weitergeben, die an seiner Verwaltung beteiligt sein können.
10. EXTERNE KANÄLE
Jede Person kann der Unabhängigen Behörde für den Schutz von Hinweisgebern (A.A.I.) oder den entsprechenden regionalen Behörden oder Einrichtungen Handlungen oder Unterlassungen melden, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes 2/2023 vom 20. Februar fallen, das den Schutz von Personen regelt, die Verstöße gegen Vorschriften und die Korruptionsbekämpfung melden, und zwar entweder direkt oder im Anschluss an die Kommunikation über die in dieser Politik beschriebenen internen Kanäle.
11. NICHTEINHALTUNG
Die Nichteinhaltung einer der internen Vorschriften von MARSET kann eine strafbare Handlung darstellen. Die Nichteinhaltung des vorliegenden Verfahrens kann daher disziplinarisch geahndet werden.
12. GENEHMIGUNG, AKTUALISIERUNG UND INKRAFTTRETEN
Das vorliegende Verfahren wurde vom Leitungs-/Verwaltungsorgan am 24. November 2023 genehmigt und tritt am 1. Dezember in Kraft.
Das Verfahren unterliegt einer regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Aktualisierung sowie einer außerordentlichen Überprüfung im Falle relevanter Änderungen, die sich auf MARSET auswirken (regulatorische Änderungen, Änderungen in der Organisation der Organisation, in ihrer Kontrollstruktur usw.).